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Satzung des Kultur Kollektiv Bergstraße e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Kultur Kollektiv Bergstraße.
(2) Es ist beabsichtigt den Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen; nach erfolgter Eintragung trägt der Verein den Namenszusatz ,,e.V.".
(3) Sitz des Vereins ist 64625 Bensheim a.d. Bergstraße.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von humanitären Organisationen und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit derselben. Dies soll durch die Durchführung von Benefiz-Veranstaltungen und allen sonstigen Maßnahmen, die dem Zweck dienlich sind, erreicht werden. Hierbei versucht der Verein, die kulturelle Landschaft Südhessens im allgemeinen zu bereichern und speziell die Jugendkultur zu fördern.
(2) Der Verein versteht sich als Trägerverein, der freien Gruppen und Initiativen durch die Bündelung von Ressourcen und der Bereitstellung finanzieller und organisatorischer Unterstützung die Realisation von Kulturprojekten und Veranstaltungen im Sinne des unter §2.1 genannten Zwecks ermöglichen will.
(3) Der Verein ist politisch und wirtschaftlich unabhängig.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die humanitäre Hilfsorganisation ,,Terre des Hommes".
§4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres der Gründung des Vereins.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Projektgruppen
§6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Es gibt eine Art von Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft bedeutet volles Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, dies schließt insbesondere die Möglichkeit ein
- an Abstimmungen über Anträge teilzunehmen,
- in der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen
- vor einer Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkte einzubringen.
Jedes Mitglied kann von den Mitgliedern des Vorstandes die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, welcher sodann innerhalb von einem Monat über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist hierfür eine schriftliche Begründung zu geben. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags besteht für den abgelehnten Bewerber die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, um über seinen Aufnahmeantrag zu entscheiden.
Die Anrufung der Mitgliederversammlung wird gegenüber dem Vorstand erklärt, welcher dafür zu sorgen hat, dass eine entsprechende Mitgliederversammlung binnen eines Monats zustande kommt.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch den Tod des Mitglieds
(b) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss ist mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. Legt das betroffenen Mitglied binnen zwei Wochen keinen Widerspruch gegen den Ausschluss beim Vorstand ein, gilt die Mitgliedschaft als beendet. Im Falle eines Widerspruchs wird der Mitgliederversammlung binnen eines Monats ein Antrag auf Rücknahme des Ausschlussbeschlusses unterbreitet. Dem Antrag muss durch eine Zweidrittelmehrheit zugestimmt werden, sonst ist die Mitgliedschaft unwiderruflich beendet.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann von jedem Vorstandsmitglied auf Antrag eines oder mehrer Mitglieder einberufen werden. Dem Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung sollen entsprechende Vorschläge zur Tagesordnung beiliegen.
(2) Das Datum sowie die vom Vorsitz zu diesem Zeitpunkt vorliegende Tagesordnung wird mit dem Vereinsvorstand abgestimmt und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich bekannt gemacht. Am Anfang der Sitzung können von den Mitgliedern weitere Tagesordnungspunkte zur Besprechung und Abstimmung durch die Mitgliederversammlung an den Vorsitz eingereicht werden.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der generellen Leitlinien für die Vereinsarbeit im folgenden Jahr
b) Die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
c) Abstimmung über die Durchführung und Finanzierung von Vereinsprojekten
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Wahl des Vereinsvorstandes aus den Reihen der Mitglieder
f) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters sowie des Berichtes der Kassenprüfer
i) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
j) Beschlüsse über Satzungsäderungen und Vereinsauflösung
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Vereinsorgane bindend.
(5) Über die Beschlüsse und den Diskussionsverlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitz unterzeichnet und an alle Mitglieder versandt wird.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der in Nr. 3 (i) und Nr. 3 (j) genannten Fälle mit einfacher Mehrheit gefasst. In den genannten Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen.
§8 Der Vorsitz der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Vereins zum Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Der Vorsitz soll nicht vom Vereinsvorstand wahrgenommen werden.
(2) Der Vorsitzende bei der Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Diskussionsleitung bei der Versammlung
b) Die Organisation der Erstellung und des Versandes des Sitzungsprotokolls
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei, höchstens drei gleichberechtigten Personen, von denen eine das Amt des Schatzmeisters übernehmen muss. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine gegenüber Dritten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Weiterhin führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder regelmäßig über aktuelle Projekte des Vereins und eventuelle Änderungen bei den Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Vorstands müssen einstimmig erfolgen. Im Falle eines Dissens wird die entsprechende Sachfrage der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorstand ist bei seinen Entscheidungen an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl.
(5) Die Ämter im Vorstand verteilen sich wie folgt:
a) Der erste Vorsitzende des Vereins
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein vor Gericht und in Rechtsfragen. Er soll Ansprechpartner für alle den Verein als Ganzes betreffenden Sachfragen sein.
b) Kassenwart
Der Kassenwart ist für die Verwaltung und Bereitstellung von vereinseigenen Geldern zuständig. Richtlinien für die Verwaltung des Vereinsvermögens werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
c) Der zweite Vorsitzende
Die Mitgliederversammlung fasst entsprechende Beschlüsse über die Aufgaben.
(6) Vorstandsmitglieder können auch während ihrer Amtszeit durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher jedoch mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden muss, abberufen werden. Dies kann nur in Form eines ,,konstruktiven Misstrauensvotums" geschehen, d.h. die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes muss mit der Neuwahl eines anderen verbunden sein.
(7) Sollte ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktreten, ist binnen zwei Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandsamtes einzuberufen.
§10 Projekte
(1) Jedes Mitglied kann im Namen des Vereins ein Projekt initiieren und dessen Leitung übernehmen. Sofern und soweit dieses Projekt entweder von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand genehmigt worden ist.
(2) Die Projektgruppen sind organisationsautonom, d.h. sie können sich zur Durchführung des Projektes ihre eigene Organisationsstruktur geben. Die Projektgruppen halten den Vorstand (und dadurch auch die Mitglieder) über die Planung und Durchführung des Projektes auf dem Laufenden.
(3) Angehörige der Projektleitung, welche nicht dem Verein angehören, müssen sich den für die Projektarbeit geltenden Bestimmungen dieser Satzung einverstanden erklären.
§11 Finanzen des Vereins
(1) Sämtliches Vereinsvermögen unterliegt der Verantwortung des Kassenwartes.
(2) Das Vereinsvermögen gliedert sich in zwei Bereiche:
a) Das primäre Vereinsvermögen, welches aus eventuellen Spenden an den Verein und Rückflüssen aus der Projektarbeit besteht. Über dieses Vermögen darf der Vorstand in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Höhe von bis zu 3000,00 verfügen. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
b) Die sogenannten Projektvermögen, welche nur zweckgebunden im Zusammenhang mit der Realisierung eines Projektes entstehen und die der Finanzverantwortung der jeweiligen Projektleitung in voller Höhe unterliegen. Der Kassenwart des Vereins ist über den aktuellen Stand der Finanzen und deren Planung zu informieren und kann zu jedem Zeitpunkt Einblick in das Projektvermögen nehmen. Zum Abschluss eines Projektes ist eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, welche dem Schatzmeister zu übergeben ist. Nach Abschluss eines Projektes fließen eventuelle Überschüsse in das primäre Vereinsvermögen zurück, es sei denn, es bestehen gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Verein und der Projektgruppe. Eine solche Vereinbarung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Es besteht die Möglichkeit, auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zur Realisierung eines Projektes einen Sockelbetrag aus dem primären Vereinsvermögen in ein Projektvermögen zu übertragen.
§12 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss einschriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
§13 Mitgliedsbeiträge
Der Verein sieht davon ab, Mitgliedsbeiträge zu erheben.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig seien, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der Satzung als Ganzes.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 5. Juni 2002 in Kraft.
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